§ 1
Wer Trolle füttert, muss sie auch behalten
§ 1.1.
Besitzer sind verpflichtet, achtsam mit ihren Trollen umzugehen. Dazu gehören nicht nur regelmäßige Inspektionen inkl Ölwechseln und Schraubennachziehen, sondern auch artgerechte Haltung.
§ 2
Artgerechte Ernährung
Wer einen Troll aufnimmt, ist verpflichtet, ihn dreimal täglich zu füttern. Erdbeerkuchen mit Sahne und Feminismus kann neuesten Erkenntnissen zufolge als artgerechte Ernährung gelten, wenn zusätzlich vor dem Schlafengehen Fischölkapseln gereicht werden.
§ 3
Artgerechte Haltung
Trolle brauchen Bewegung und Auslauf, gegen regelmäßige Spaziergänge ist daher nichts einzuwenden, solange die lieben Kleinen angeleint sind. Bei der Auswahl geeigneter Ausflugsziele wie Foren oder Kommentarspalten ist der Besitzer verpflichtet, Plastiktütchen, eine Schaufel und Katzenstreu mit sich zu führen, um die Hinterlassenschaften des Trollchens gegebenenfalls entsorgen zu können.
§ 3.1.
Leinen und Maulkörbe mit Hello Kitty-Motiven haben sich besonders bewährt. Hier sind Besitzer von Trolls, die auf Flamingo-Tönung verzichtet haben, optisch übrigens im Vorteil, da die wunderhübschen Katzenmotive am besten auf naturbelassenem Fell zur Geltung kommen.
§ 3.2.
Trolle neigen zur Selbstüberschätzung, daher ist auf ausreichend Schlaf zu achten. Im Interesse des Kampfs gegen die Frühaufsteherdikatur ist es daher verboten, Trolle zwischen 6 und 14 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 15 Uhr 30, zu füttern. Trolle, die außerhalb dieser offiziellen Ruhezeiten in freier Wildbahn angetroffen werden, dürfen - egal ob sie einen Maulkorb tragen oder nicht - ohne weitere Warnung erschossen werden. Gleiches gilt für ihre Besitzer.
§ 4
Da Trolle oft unter einer angeborenen Schreib/Leseschwäche leiden, müssen sie liebevoll, aber bestimmt, dazu angehalten werden, ihr Textverständnis und ihre Fähigkeiten im Bereich schriftlicher Ausdruck zu verbessern. Regelmäßige Nachhilfestunden gehören eben so zu den Besitzerpflichten wie das Führen eines Lern-Tagebuchs, in dem Fortschritte festgehalten werden.
Jeder Troll hat überdies Anspruch darauf, jedes halbe Jahr ein Zeugnis zu erhalten. Die Note "
ungenügend" sollte darin jedoch nur in Ausnahmefällen vergeben werden.
Besitzer von erschossenen Trolle können diesen posthum ein Zeugnis ausstellen, in dem ihre bisherigen Leistungen bewertet werden. Die Kopfnote im Fach Betragen muss in diesem Fall jedoch "
wie oft hab ich mir den Mund fusselig geredet und gesagt, Du sollst das lassen, siehste, haste nun davon" lauten.