§1 Weltuntergänge können in den Bürozeiten zwischen 9.00-16.00 Uhr bei den zuständigen Behörden angemeldet werden (Formblatt 42/08πε-314 verwenden).
§1.1 Die Anmeldefrist darf vier Wochen (in dringenden Fällen drei Wochen, siehe Formblatt 42/08πε-314, Punkt 7.2.5 a) nicht unterschreiten.
§1.1.1 Die Massenmedien sind gesondert von dieser Regelung ein halbes Jahr im Voraus zu informieren, um den Programmverantwortlichen ausreichend Zeit für die Entscheidung zu geben, ob der betreffende Weltuntergang eine Unterbrechung des geordneten Sendebetriebs rechtfertigt.
§1.2 Die Anmeldung des Weltuntergangs erlangt durch die Veröffentlichung im Amtsblatt Gültigkeit.
§1.3 Für eventuelle Schäden haftet der Anmelder.
§2 Ein Weltuntergang ohne Beteiligung von Aliens, mysteriösen Prophezeihungen, jeder Menge Special Effects und/oder Wolfgang Emmerich kann nicht als ordnungsgemäßer Weltuntergang anerkannt werden.
§2.1 Epidemien von Hühnersuppen- und Schweinebratengrippe können als Ausnahmefall gemäß Formblatt 42/08πε-314, Punkt 8.3 e) berücksichtigt werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslands eingehalten werden.
§2.2 Im Fall von Weltuntergängen weltweiten Ausmaßes (beispielsweise IPcalypse, Googledown, Twitterdown und Facebookdown) ist die zuständige UNO-Sonderkommission zu informieren.
§3 Aus Rücksicht auf das Schlafbedürfnis der Anwohner dürfen Weltuntergänge nur an Wochentagen in den Zeiten zwischen 12.00 – 17.00 Uhr durchgeführt werden.
§4 Für Apokalyptische Reiter gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung.
§5 Der beste Aussichtspunkt für Weltunter- und -aufgänge ist der Mond.
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vor 11 Monaten
Aber so was von.
AntwortenLöschenIrgendwie fehlt noch was - nämlich Verfahrensregelungen, wie mit der untergegangenen Welt umzugehen ist. Ist es Sondermüll oder was?
AntwortenLöschenAuch die Rechtsnachfolge ist klärungsbedürftig, sowie die Gebühren und Verwertungsrechte. Warum bricht dieses sicher sehr lange Manifest so vorzeitig ab?
Da am 21. Oktober auch das restliche Universum untergehen soll, erübrigt sich die Entsorgungsfrage. Falls dann doch noch weitere Ewigkeitskosten auftreten sollten, trägt diese der Verursacher.
AntwortenLöschenUnd alle Vorschriften für die Katz, vielleicht für nächstesmal…
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